Vereinssatzung

Artikel 1 - Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen "Bodhicharya Deutschland e.V." (BD).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 2 - Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Bildung, sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.

Der Verein stellt dabei das Studium, die Bewahrung, die Übersetzung und Verbreitung sowohl der überlieferten als auch der zeitgenössischen Lehren aller Schulen des tibetischen Buddhismus in den Vordergrund. Der Verein will den interreligiösen und interkulturellen Dialog fördern und sucht dabei auch den Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen aus dem sozialen, wissenschaftlichen und religiösen Bereich.

Der Verein will zur Bewahrung der künstlerischen und religiösen Kultur Tibets hinsichtlich ihres einzigartigen Beitrages zum kulturellen Erbe der Menschheit beitragen. Dies schließt Bemühungen des Vereins zur Bewahrung und Förderung der tibetischen Heilkunde und Kunst mit ein. Die Entwicklung von Weisheit und Mitgefühl ist ein zentraler Aspekt der tibetisch buddhistischen Philosophie und findet Ihren Ausdruck u.a. in der Ausübung sozialer Aktivitäten.

 

Artikel 3 - Aktivitäten des Vereins


Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:

1. die Durchführung von Seminaren und Lehrveranstaltungen, die Gelegenheit zu Studium und Praxis der tibetisch-buddhistischen Religion geben

2. die Förderung der tibetischen Kultur und Sprache, durch Dokumentation, Studium, Vorträge

3. die Sammlung und Pflege sowie ggf. Reproduktion traditioneller tibetisch-buddhistischer Kunst- und religiöser Ritualgegenstände.

4. die Einrichtung einer Bibliothek, welche buddhistische und geistverwandte Schriften bewahrt und Interessierten zugänglich macht

5. die Ausübung von sozialen Aktivitäten im Inland und/oder Ausland, z.B. Unterstuetzung tibetischer Fluechtlinge und Waisenkinder

 

Artikel 4 – Gemeinnützigkeit


1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist berechtigt, seine Einrichtungen zur besseren Ausnutzung zu vermieten. Die Vermietung soll vorrangig an andere gemeinnützige Einrichtungen für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Artikel 5 - Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Verein hat ordentliche (aktive) und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch Vorschläge und schriftliche Anträge für die Mitgliederversammlung einreichen.

2. Über die Aufnahme aller Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt auf Vorschlag durch den Vorstand. Die Aufnahme ist schriftlich mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen und zu befolgen.

3. Alle Mitglieder haben sich so zu verhalten, dass das wohlverstandene Interesse des Vereins keinen Schaden nimmt.

 

Artikel 6 - Ehrenmitgliedschaft


1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Dies geschieht auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

2. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Artikel 7 - Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Ausschluss aus anderen Gründen im Interesse des Vereins geboten erscheint.

4. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig macht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt bzw. gegen die Satzung verstößt.

 

Artikel 8 - Beiträge


1. Art und Höhe der Beitragszahlungen beschließt die Mitgliederversammlung

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge zu zahlen.

3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. April eines jeden Jahres zu entrichten.

4. Für den Jahresbeitrag und sonstige Leistungen sind die steuerlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen zu beachten.

5. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds Beiträge stunden oder erlassen sowie andere Zahlungsmodalitäten vereinbaren.

 

Artikel 9 - Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

 

Artikel 10 – Vorstand


1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Personen. Diese Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

2. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch zwei Beisitzer/innen erweitern, die nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmen seines Amtes enthoben werden. Das freigewordene Amt ist sofort durch Neuwahl wieder zu besetzen.

 

Artikel 11 - Ehrenvorsitz und spirituelle Leitung


Ehrenvorsitzender und spiritueller Leiter des Vereins ist der Ehrwürdige Ringu Tulku Rinpoche. Er ist berechtigt, sein Amt an eine Person seines Vertrauens zu übertragen.
Artikel 12 - Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 31. März des Folgejahres statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Es gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und unter Stellung bestimmter Anträge muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn alle Mitglieder an der schriftlichen Beschlußfassung teilnehmen.

 

Artikel 13 - Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung


1. Diese wird vom Vorstand durch einfachen Brief mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstands,

b) Rechnungsbericht des Vorstands und Prüfungsbericht des/der Kassenprüfers/in,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Wahl des/der Kassenprüfers/in.

2. Anträge müssen eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Ausnahmen können bei Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Artikel 14 - Durchführung der Mitgliederversammlung


1. Die Leitung obliegt dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

2. Folgende Punkte gehören zur Beratung und Beschlussfassung:

a) Entlastung des Vorstands,

b) Wahl des Vorstands, des/der Kassenprüfers/in und die Bestellung von Ehrenmitgliedern,

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und sonstiger Leistungen gemäß Artikel 8, Ziffer 5 der Satzung,

d) Satzungsänderungen,

e) Auflösung des Vereins.

3. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern davon mindestens drei Vorstandsmitgliedern gegeben.

4. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Mindestfrist von einer Woche einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

5. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gilt § 41 BGB.

6. Alle Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag geheim.

7. Vertretung und Stimmübertragung sind nicht zulässig.

8. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die wörtliche Wiedergabe der gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthalten.

 

Artikel 15 - Auflösung des Vereins


1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins obliegt einer Mitgliederversammlung, in der drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2. Der Beschluss bedarf darüber hinaus der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Beschlussunfähigkeit kann frühestens zwei Wochen, höchstens zwei Monate, danach eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden. Diese beschließt mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Karma Kagyü Gemeinschaft e.V., Kirchstr. 22a, 56729 Langenfeld/ Eifel, Sitz Euskirchen, VR 611, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Artikel 16 - Haftung des Vereins


1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern, Gästen und Besuchern nicht für die Benutzung seiner eigenen, gemieteten oder gepachteten Einrichtungen. Der Verein haftet auch nicht bei Veranstaltungen für etwa eintretende Unfälle oder sonstige Schäden oder für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände, die sich auf dem eigenen, gemieteten oder gepachteten Gelände oder in den Räumen des Vereins befinden.

2. Soweit der Verein Versicherungen gegen die unter vorstehend Ziffer 1.) genannten Schäden abgeschlossen hat, bleiben die daraus resultierenden Ansprüche von der vorstehenden Regelung unberührt. Der Verein verpflichtet sich insoweit, die tatsächliche und endgültige Versicherungsleistung an den Geschädigten abzuführen.

 

Artikel 17 - Haftung von Mitgliedern


Die Mitglieder trifft in ihrer Funktion als Mitglied keinerlei persönliche Haftung aus Aktivitäten des Vereins.

 



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